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Fördermittel

Sozialfonds Musikpaten

Unter dem Motto „Wir helfen, wo Hilfe benötigt wird“ fördert der Sozialfonds des Bundesverbandes der Freien Musikschulen e.V. (bdfm) die musikalische Ausbildung im Instrumental- und Vocal Unterricht auch von Kindern und Jugendlichen finanziell benachteiligter Eltern.

 

Der durch Spenden von Wirtschaftsunternehmen sowie den Zuwendungen von Einzelpersonen gefüllte Fonds unterstützt Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch die Bezuschussung von Unterrichtsgebühren. Zwingend erforderlich für die Bewilligung eines Förderantrags ist der Nachweis über die soziale Notlage des/r Erziehungsberechtigten. Nicht von Belang ist, weshalb und wie die Notlage zustande kam.

 

In der Regel reicht eine Bescheinigung darüber, dass staatliche Leistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld oder Ähnliches in Anspruch genommen werden. Der bdfm Sozialfonds übernimmt bei Gewährung eines Förderantrags bis zu 40 Prozent der Unterrichtsgebühren, jedoch maximal 20 Euro pro Monat (240 Euro jährlich). Begründete Härtefälle werden mit bis zu 50 Prozent, jedoch höchstens 30 Euro pro Monat (360 Euro jährlich) gefördert. (Förderungen sind nur im Rahmen der Liquidität des bdfm Sozialfonds möglich.)

 

Schüler der Musikschulen des Music College Hannover e.V., oder solche die es werden wollen, bzw. deren Eltern und Erziehungsberechtigte, können einen Antrag auf Zuschuss beim Bundesverband der Freien Musikschulen einreichen.

 

Entsprechende Anträge und weitere Informationen erhalten Sie in unseren Büros oder auf der Homepage von "Kids love music"!

Bildungs- und Teilhabepaket ( BuT)

Auch bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen.

Das Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Leistungen nach § 2 AsylbLG, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen. 

 

Auch wer Leistungen nach § 3 AsylbLG bekommt, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Fünfzehn Euro stehen jedem Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dafür monatlich zur Verfügung - zum Beispiel für die Musikschule.

 

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an das Jobcenter. Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar z. B. im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen Ansprechpartner. 

Weiteren Infos finden Sie hier!

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